Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
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Nach Gewicht
- BVerwG, 25.05.2023 – 7 A 7/22Auswirkungen einer bundeswasserstraßenrechtlichen Planfeststellung (Neuerrichtung einer Staustufe) auf den Betrieb eines WasserkraftwerksZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2013 – 3 S 2182/11Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 – I-22 U 65/04
- VG Köln, 21.07.2015 – 14 K 2163/13Zitiert von 1
- VG Potsdam, 08.11.2012 – VG 6 K 1408/09Zitiert von 5
- BVerwG, 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 180
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 09.10.2025 – 2 C 168/24Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 06.08.2025 – 6 K 6654/24
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.